Die Maklercourtage ist das erfolgsabhängige Honorar eines Immobilienmaklers und entsteht nur bei tatsächlichem Vertragsabschluss. Seit der Reform des Wohnraumvermittlungsgesetzes 2020 gilt in Deutschland beim Wohnungskauf das Prinzip der Teilung: Besteller und Verkäufer tragen jeweils maximal die Hälfte der üblichen Courtage, die regional zwischen drei und sieben Prozent des Kaufpreises liegt. Bei Mietverhältnissen greift das Bestellerprinzip, wonach derjenige zahlt, der den Makler beauftragt hat. Die Courtage ist in einem Maklervertrag zu vereinbaren und wird mit der notariellen Beurkundung fällig. Sie ist steuerlich als Anschaffungsnebenkosten ansetzbar.