Die Mietpreisbremse wurde in Deutschland 2015 im Rahmen des Mietrechtsnovellierungsgesetzes eingeführt und gilt in Gebieten, die von den Landesregierungen als angespannte Wohnungsmärkte ausgewiesen werden. Vermieter dürfen bei Neuvermietungen die Miete grundsätzlich nicht mehr als 10 % über die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Ausgenommen sind Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen. Mieter können überhöhte Mieten rügen und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge verlangen. Die Wirksamkeit des Instruments ist in der Fachwelt umstritten, da Ausnahmetatbestände die Reichweite erheblich einschränken und das Angebot an Mietwohnungen nicht direkt erhöht wird.
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Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Mieterhöhungen bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.